Gewinnspiele 🤑 Worauf ihr achten solltet!

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Allgemeine Informationen ℹ️

Artikel 30 des d.P.R. vom 29. September 1973, Nr. 600 legt fest, dass Gewinne aus Lotterien, Tombolas, Verlosungen oder Wohltätigkeitsbasaren einer Quellensteuer unterliegen. Diese Steuer wird als endgültige Steuer erhoben, wobei der Veranstalter die Möglichkeit hat, die Steuer vom Gewinner zurückzufordern, es sei denn, andere Vorschriften sehen bereits die Anwendung einer Quellensteuer vor.

Der Steuersatz beträgt:

  • 10 % auf Gewinne aus Lotterien, Tombolas, Verlosungen oder Wohltätigkeitsbasaren, die zugunsten von Wohltätigkeitsorganisationen oder -komitees genehmigt wurden.
  • 20 % auf Gewinne aus Spielen, die im Rahmen von Radio- und Fernsehsendungen, Sportwettbewerben oder anderen Veranstaltungen stattfinden, bei denen die Teilnehmer sich Prüfungen unterziehen, die auf Geschicklichkeit, Zufall oder beidem basieren.
  • 25 % in allen anderen Fällen.

Sach- und Dienstleistungspreise:

Wenn die Gewinne aus anderen Gütern als Geld oder aus Dienstleistungen bestehen, haben die Gewinner das Recht (falls der Preisgeber die Rückforderung ausüben möchte), einen vorab festgelegten, niedrigeren Preis zu verlangen. Dieser Preis sollte sich, soweit möglich, von dem ursprünglichen Preis unterscheiden und dem Wert der auf den ursprünglichen Preis anfallenden Steuer entsprechen.

Etwaige Differenzen werden in bar ausgeglichen.

Wenn die gesetzlichen Vertreter der Veranstalter von Preisausschreiben und lokalen Glücksspielen das Rückgriffsrecht auf die Quellensteuer gemäß Artikel 30 des d.P.R. Nr. 600/1973 ausüben möchten, müssen sie dies sowohl in der öffentlichen Bekanntmachung, die in allen betroffenen Gemeinden veröffentlicht wird, als auch vor Beginn der Auslosungsvorgänge erklären.

Zahlung der Quellensteuer:
Die einbehaltenen Steuern müssen mit dem Formular F24 bis zum 16. des Monats, der auf die Entstehung der Preise und Gewinne folgt, überwiesen werden. Im Falle von Tombolas, Lotterien und Verlosungen ist dies das Datum des Abschlussprotokolls der Vorgänge.

Vereine

Der Referenztext ist in diesem Fall das d.P.R. Nr. 430/2001, das Vereinen die Möglichkeit einräumt, Veranstaltungen wie Lotterien oder Tombolas usw. zu organisieren, um Mittel zu sammeln, vorausgesetzt, dass diese Mittel ausschließlich zur Deckung der Bedürfnisse des Vereins verwendet werden.

Es gibt zudem Obergrenzen für die Sammlung, die eingehalten werden müssen, um steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können. Diese Grenzen legen fest, dass der Gesamtbetrag aus dem Verkauf der Lose einer Lotterie 51.645,69 Euro nicht überschreiten darf.
Der gleiche Höchstbetrag gilt auch für „Wohltätigkeitsverlosungen“ (z. B. „Pesche miracolose“).
Bei „Tombolas“ darf der Gesamtbetrag aus dem Verkauf der „Spielkarten“ 12.911,42 Euro nicht überschreiten.

Gemäß dem Gesetzesdekret 460/97 stellen Spendensammlungen von gemeinnützigen Organisationen kein steuerpflichtiges Einkommen dar. Sie sind daher von der Mehrwertsteuer (MwSt) befreit.
Wenn sie innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen bleiben, dürfen sie auch nicht als steuerpflichtiges Einkommen für die IRAP (Regionalsteuer auf Produktive Tätigkeiten) und IRES (Körperschaftssteuer) gelten.
Es ist jedoch zu beachten, dass, obwohl die Einnahmen aus dem Verkauf der Lose nicht besteuert werden, die Preise selbst einer 10%igen Quellensteuer (MwSt.) auf ihren Wert unterliegen.

Zu diesem Zweck ist es für gemeinnützige Organisationen (Onlus) erforderlich, diese Beträge buchhalterisch zu verwalten und im F24 – Formular mit dem Steuercode 1046 anzugeben.
Was die Abrechnung betrifft, muss diese für jede Aktivität in einem gesonderten Bericht erfolgen, in dem Einnahmen und Ausgaben so klar und transparent wie möglich aufgeführt werden.
Das Versäumnis, diese Aktivitäten nachzuweisen, kann zum Verlust der steuerlichen Vergünstigungen führen.
Nicht dokumentierbare Einnahmen aus Spendensammlungen, die den Betrag von 250.000 Euro jährlich überschreiten, werden als zur Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens beitragend angesehen.
Außerdem drohen Verwaltungsstrafen zwischen 1.000 und 7.700 Euro.

Wie aus dieser kurzen gesetzlichen Analyse hervorgeht, zielen die steuerlichen Vergünstigungen für diese Art von Veranstaltungen darauf ab, all jene kleinen und mittleren Organisationen zu unterstützen, die bei Spendensammlungen den gemeinschaftlichen Aspekt und nicht den gewinnorientierten Zweck in den Vordergrund stellen.

Dennoch gibt es im Non-Profit-Sektor auch Situationen, in denen die Preise der Weihnachtslotterien erhebliche Summen darstellen, indem zum Beispiel ein Auto oder ein Motorroller verlost wird, wodurch leicht Beträge über 51.000 Euro erreicht werden können.
In diesen Fällen, in denen die Planung und Organisation der Veranstaltung unbestreitbar komplexer ist und einem strukturierten Verfahren unterliegt – auch aus steuerlicher Sicht –, ist ein eigenes Jahresbudget für die gemeinnützige Organisation erforderlich, das den gesamten Jahresabschluss umfasst.

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