Ab wann man in Südtirol arbeiten darf und was minderjährige Arbeiter*innen sonst noch wissen sollten, findest du hier.

Mit wie vielen Jahren darf man in Südtirol arbeiten?
Die Schulpflicht dauert in Italien zehn Jahre, beginnend mit 6. Bis man 16 Jahre ist, muss man also zur Schule gehen. Die Bildungspflicht dauert sogar bis zum 18. Lebensjahr. Bedeutet das, dass man erst arbeiten darf, wenn man volljährig ist?
Nein, es gibt verschiedene Beschäftigungsformen, die man mit 15 bzw. mit 16 Jahren machen darf.

Ab 15 Jahren darfst du:
- 😎 Während der Schulferien ein Sommerpraktikum absolvieren
- 🏫 Jederzeit ein Praktikum machen, das der Lehrplan deiner Schule (Mittelschule, Oberschule, Berufsfachschule) explizit vorsieht und deshalb Teil der curricularen Unterrichtstätigkeit ist (bereits ab 14 Jahren möglich)
- ⚒️ Als Lehrling über einen Lehrvetrag arbeiten (= „traditionelle Lehre“, d.h. duale Ausbildung in Betrieb und Berufsschule)
Ab 16 Jahren darfst du:
- 😎 Einen Sommerjob machen, bei dem du über einen Ferialvertrag angestellt bist
- 💼 In deiner schulfreien Zeit (z.B. in den Ferien oder nach der Schule) arbeiten, sofern die Schul- und Bildungspflicht erfüllt wird und die Summe der Schul- plus Arbeitsstunden nicht mehr als 40 pro Woche beträgt

GIBT ES AUSNAHMEN?
Gewisse Ausnahmen gibt es bei bestimmten Formen der betrieblichen Ausbildung sowie bei bestimmten leichten Arbeiten.
Es ist beispielsweise möglich, mit 14 Jahren ein curriculares Praktikum zu absolvieren, wenn es Teil der schulischen Ausbildung ist.
Ausnahmen gibt es außerdem für bestimmte Bereiche wie Kultur, Kunst und Werbung, also z.B. schauspielerische Tätigkeit in Film und Fernsehen sowie im sportlichen Bereich (für
solche Ausnahmegenehmigungen muss immer das Arbeitsinspektorat kontaktiert werden).
Jugendschutzbestimmungen: Diese Regeln gelten für Arbeiter*innen unter 18
- ⏳ ARBEITSZEIT: 16-18-Jährige dürfen max. 8 h am Tag und 40 h in der Woche arbeiten und unter 16 Jahren darf man max. 7 h am Tag und 35 h in der Woche arbeiten (immer inklusive Schulstunden in Schule oder Berufsschule).
- 😴 RUHETAGE: Zwei möglichst zusammenhängende Ruhetage in der Woche, wobei einer davon der Sonntag sein muss, sind vorgesehen (außer in den Bereichen der Kultur, der Kunst, des Sports, der Werbung, des Schauspielwesens und im Gastgewerbe). In Ausnahmefällen können diese auch auf 36 aufeinanderfolgende Stunden reduziert werden.
- 🌘 NACHTARBEIT: ist grundsätzlich nicht erlaubt. Für über 16-Jährige und in den Bereichen der Kultur, der Kunst, der Werbung und des Schauspielwesens gibt es Ausnahmefälle.
- ⏸️ TÄGLICHE RUHEPAUSE: Müssen mindestens 12 zusammenhängende Stunden sein und entweder den Zeitraum von entweder 22 – 6 Uhr oder 23 – 7 Uhr beinhalten.
- ☕️ PAUSEN: Nach einer durchgehenden Arbeitszeit von 4,5 Stunden haben minderjährige Arbeitnehmer:innen Anrecht auf eine Pause von mindestens einer Stunde.
- 🏖️ URLAUB: Unter 16-Jährige haben Anrecht auf 30 Tage bezahlten Urlaub im Jahr; für 16 – 18-Jährige ist der Jahresurlaub derselbe wie für volljährige Beschäftigte (je nach Kollektivvertrag, meistens 4 Wochen).

Praktikums-, Lehrlings-, Ferial- und Arbeitsvertrag: Was sind die Unterschiede?
PRAKTIKUMSVERTRAG
| Ziel | Ein Praktikum dient zur beruflichen Orientierung, dabei steht die Arbeitsleistung nicht im Vordergrund. |
| Alter und Zugangsvoraussetzungen | – ab 15 Jahren – man muss die Schule/Uni besuchen oder vor nicht mehr als 12 Monaten abgeschlossen haben – man darf nicht bereits Praktika von insgesamt mehr als 10 Monate gemacht haben – Man darf nicht bereits in einem Bereich mit denselben Aufgaben gearbeitet haben. |
| Dauer | Für Schüler*innen: 2 Wochen bis 3 Monate (kann in Ausnahmefällen auf 4 Monate erhöht werden) Für Studierende: 2 Wochen bis 6 Monate (in Ausnahmefällen bis zu 10 Monate) |
| Entlohnung | Es kann ein monatliches Taschengeld vereinbart werden (die Abteilung Arbeit empfiehlt einen Bruttolohn von 600 Euro). |
Weitere Infos findest du im Flyer der YoungSGBCISL.
FERIALVERTRAG
| Ziel | Es ist ein befristeter Arbeitsvertrag mit Ausbildungszweck, mit dem Ziel theoretische Kenntnisse in der Praxis umzusetzen. Deshalb muss die Tätigkeit einen Bezug zur besuchten Schule/Studienrichtung haben. |
| Alter und Zugangsvoraussetzungen | – ab 16 Jahren – Abschluss der ersten Oberschulklasse |
| Dauer | 6 bis 14 Wochen (von Juni bis Oktober) |
| Entlohnung | Je nach Bildungsstufe erhält man den prozentualen Anteil der kollektivvertraglichen Entlohnung: 55% bei Abschluss der 1. Oberschule 65% bei Abschluss der 2. Oberschule 75% bei Abschluss der weiteren Schuljahre 85% für Universitätsstudenten/innen |
Weitere Infos findest du im Flyer der YoungSGBCISL.
LEHRLINGSVERTRAG
| Ziel | Der Lehrvertrag ist eine Sonderform des Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisses und regelt die Beschäftigungsform zwischen Lehrling und Betrieb. |
| Alter und Zugangsvoraussetzungen | – ab 15 Jahren – bis max. 25 Jahren |
| Dauer | Je nach Berufswahl 3 oder 4 Jahre (36 oder 48 Monate). Kann bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn ein Lehrling die Berufsschule nicht beendet oder die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden hat. |
| Entlohnung | Der Lehrlingslohn ist anteilig am Lohn des Facharbeiters ausgerichtet. Mehr dazu findest du hier. |
Weitere Infos findest du im Lehrlingskalender des Arbeitsförderungsinstituts.
ARBEITSVERTRAG
| Ziel | Regelt das Verhältnis zwischen Unternehmen und Arbeitnehmer*in. Verschiedene Arten von Arbeitsverträgen findest du hier. |
| Alter und Zugangsvoraussetzungen | – ab 16, sofern die Bildungspflicht erfüllt wird – ab 18 Jahren |
| Dauer | Eine ordentliche Vollzeit-Arbeitswoche umfasst laut nationalem Recht 40 h. Überstunden sind nur für Volljährige erlaubt und müssen entsprechend vergolten werden, max. 250 Überstunden pro Jahr. |
| Entlohnung | Wird von den nationalen Kollektivverträgen, falls vorhanden von den Landes- und Betriebsabkommen und durch individuelle Vereinbarungen festgesetzt. In der Regel darf der kollektivvertragliche Mindestlohn nicht unterschritten werden. |
Weitere Infos findest du hier.
FAQ
Kann ich zur Schule gehen und nebenher arbeiten?
Ja, ab 16 Jahren darfst du in deiner schulfreien Zeit (z.B. in den Ferien oder nach der Schule) arbeiten, sofern die Schul- und Bildungspflicht erfüllt wird und die Summe der Schul- plus Arbeitsstunden nicht mehr als 40 pro Woche beträgt. Für unter 18-Jährige gelten außerdem spezielle Jugendschutzbestimmungen.
Kann ich ab 16 jeden Job machen oder gibt es verbotene Tätigkeiten?
Gewisse Tätigkeiten sind verboten! Es handelt sich dabei um solche, bei denen die Minderjährigen mit gewissen Substanzen, Stäuben, Metallen, Maschinen u.ä. in Kontakt kommen. Auch dürfen Minderjährige nicht für mehr als 4 Stunden schwere Lasten tragen. Ausnahmen können genehmigt werden, falls die Tätigkeit der Ausbildung dient (nähere Infos hierzu gibt es beim Arbeitsinspektorat).
Müssen meine Eltern den Arbeitsvertrag (mit)unterschreiben, wenn ich noch nicht 18 bin?
Jugendliche, die die Schulpflicht (10 Jahre schulische Ausbildung) erfüllt und zudem das 16. Lebensjahr vollendet haben, können einen Arbeitsvertrag selbstständig unterzeichnen. Die Zustimmung der Eltern ist somit in diesem Fall nicht erforderlich. Es besteht eine Ausnahme bei der Ausübung von Tätigkeiten mit kulturellem oder künstlerischem Charakter, in der Werbebranche oder im Unterhaltungssektor, sowie das Mitwirken bei sportlichen Veranstaltungen durch Personen, die jünger sind als 16 Jahre.
In diesen Fällen ist die vorherige Genehmigung des territorial zuständigen Arbeitsinspektorats erforderlich. Notwendige Voraussetzung dafür ist die schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsverantwortlichen. Außerdem muss die psychophysische Unversehrtheit des, bzw. der Minderjährigen bei Ausübung Tätigkeit gesichert sein. Bei Fragen bezüglich Jugendschutzbestimmungen kann die Kinder- und Jugendanwaltschaft behilflich sein.
Ab wann kann ich mich selbstständig machen?
Um selbstständig zu werden, muss man prinzipiell volljährig sein.
Minderjährige können nur selbstständig werden, falls:
- Sie aus der elterlichen Gewalt entlassen sind (“minorenni emancipati”) beispielsweise bei Heirat.
- Sie Tätigkeiten ausüben mit kulturellem, künstlerischem oder sportlichem Charakter.
Bei Fragen zum Thema Selbstständigkeit kann die Handelskammer behilflich sein.

ANLAUFSTELLE: YOUNG SGBCISL
YOUNG SGBCISL ist die Jugendgruppe des SGBCISL und will sich als Sprachrohr für Jugendthemen und als Anlaufstelle für die Anliegen, Interessen und Rechte der Jugendlichen auf dem Arbeitsmarkt stark machen. Zielgruppe sind dabei nicht nur Berufstätige, sondern auch jene, die noch in der Ausbildung bzw. vor dem Einstieg ins Berufsleben stehen.
Sie bieten Erstberatungen für junge Arbeitnehmer*innen bezüglich arbeitsrechtlichen Anliegen an.
| @young_sgbcisl | |
| young@sgbcisl.it | |
| Telefonnummer | 0471 568461 |

ANLAUFSTELLE: Kinder- und Jugendanwaltschaft
Die Kinder- und Jugendanwaltschaft berät dich, klärt dich über deine Rechte (und Pflichten) auf, kann zwischen dir, deinen Eltern, Arbeitgeber*innen, Schule und anderen beteiligten Personen vermitteln und nennt dir eventuell andere Anlaufstellen.
Alle Leistungen der Kinder- und Jugendanwaltschaft sind kostenlos und vertraulich.
Melde dich bei der Kinder- und Jugendanwaltschaft!
| @kinder_jugendanwaltschaft_bz | |
| Telefonnummer | 0471 946050 |
| 331 1738847 | |
| info@kinder-jugendanwaltschaft-bz.org |
ANLAUFSTELLE: Arbeitsinspektorat
Das Arbeitsinspektorat gibt dir Auskunft über rechtliche Angelegenheiten in Verbindung mit Arbeit und kann Ausnahmen genehmigen.
| Telefonnummer: | 0471 418540 |
| E-Mail: | arbeitsinspektorat@provinz.bz.it |
| Adresse: | Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, Bozen |
